Woraus ergibt sich meine Stimmberechtigung?

Die staatliche Bestimmungen über die Stimmberechtigung und Wählbarkeit in Landgemeinden ergeben sich aus der Landgemeindeordung (LGO) und bedingen:

  • den Besitz der sächsischen Staatsangehörigkeit,
  • die Vollendung des 25. Lebensjahres zum Wahlbeginn,
  • die Ansässigkeit im Gemeindebezirk (selbst bewohntes, im Eigenbesitz befindliches Grundstück im Gemeindebezirk), oder
  • den wesentlichen Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren im Gemeindebezirk oder durch den Erwerb einer angemeldeten Gemeindemitgliedschaft (§16 Abs. 1 LGO) .

Weitere Hinweise:

  • Die Stimmberechtigungsbedingungen obliegen der Nachweispflicht gegenüber der jeweiligen Gemeinde oder dem für die Gemeindewahl berufenen Wahlvorsteher/ Wahlvorstand (§ 28 LGO), da bis dato jeder Gemeindevorsteher / Gemeinderat auf sächsischen Heimatboden fehlt und das zugrundeliegende Heimatrecht sich aus dem Domizilwillen jedes Einzelnen ergibt. Der Wille zur Wohnsitznahme (Domizilwill) ist eine Voraussetzung für das Stimmrecht oder die Wählbarkeit. Der Willen Gemeindemitglied zu werden (§16 Abs.1 LGO), wird durch die Anmeldung beim Gemeindevorstand bekundet. Da dieser Gemeindevorstand (Stand 2022) nicht handlungsfähig ist, übernimmt die vom Verweser des KSGV berufene Verwaltung Bearbeitung dieser voraussetzenden Willensbekundungen.
  • Das Stimmrecht ist in Person auszuüben (§ 24 Abs. 1 LGO).
  • Ein fehlender Eintrag im Wählerverzeichnis bewirkt die Nichtigkeit der Stimmberechtigung und Wählbarkeit (§ 31 Abs. 1 LGO).
  • Die Wahlhandlung und Stimmauszählung ist nur für die bestehenden Mitglieder der betroffenen staatlichen Gemeinde oder der im Wählerverzeichnis Eingetragenen öffentlich (§ 32 Abs. 2 LGO).
  • Von mehreren Eigentümern eines Grundstückes wählt der älteste Männliche (§ 22 Abs. 3 LGO).
  • Niemandem steht ein mehrfaches Stimmrecht zu ( § 24 Abs. 2 LGO).
  • Für die ansässige Ehefrau stimmt der Ehemann, dafern (sofern) der Ehemann von seinem persönlichen Stimmrecht keinen Gebrauch machen will (§ 24 Abs. 1 LGO).
  • Unverheiratete, geschiedene oder verwittwete Frauenpersonen sind stimmberechtigt soweit diese die Voraussetzung zur Stimmberechtigung erfüllen.
  • Juristischen Personen steht kein Stimmrecht zu (§ 22 Abs. 2 LGO). Sie gelten aber ggf. als Gemeindemitglied soweit ihr Gewerbe entsprechend registriert wurde.
  • Unter verschiedenen Voraussetzungen können das Stimmrecht und die Wählbarkeit für Gemeindemitglieder ganz oder vorrübergehend ausgeschlossen sein (siehe auch § 23 und § 27 Abs. 3 LGO).

Die staatlichen Bestimmungen über die Stimmberechtigung und Wählbarkeit in Stadtgemeinden ergeben sich aus der Revidierten Städteordnung und Städteordnung für mittlere und kleine Städte und bedingen:

  •  das Recht des Erwerbs des Bürgerrechts (§17 RSTO)
  • das Stimmrecht bedingt die Erfüllung der Bedingungen gemäß §44 RSTO mit der Ausnahme von Frauenspersonen, die kein Stimmrecht haben
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