Wer kann als Gemeindevertreter oder Stadtverordneter kandidieren?
Die Funktionen des Gemeindevertreters oder des Stadtverordneten sind gemäß gültiger Landgemeindeordnung und gültiger Städteordnungen Ehrenämter deren Ablehnung nur unter gesetzlich festgelegten Bedingungen möglich ist.
Jedes wählbare Gemeindemitglied ist mit Ausnahme dieser Ausschlußkriterien verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Eine Kandidatur ist nicht erforderlich.
Unter verschiedenen Voraussetzungen können das Stimmrecht und die Wählbarkeit für Gemeindemitglieder ganz oder vorrübergehend ausgeschlossen werden (siehe auch § 23 und § 27 Abs. 3 Landgemeindeordnung).