Könnte das Kriegsrecht (Belagerungszustand) die in Sachsen abgehaltenen Wahlen von 2017, 2018 und 2021/2022 ungültig machen?
Die Beantwortung dieser Frage streift mehrere Rechtskreise, zum einen das Völkerrecht zum anderen staatliches deutsches Recht und davon das Kriegsrecht einerseits und das Kommunalrecht andererseits. Kurzantwort: Nein
Analyse
Aus dem Normen des Völkerrechts heraus ist hier das Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 18. Oktober 1907 (HLKO - Haager Landkriegsordnung) heranzuziehen. Es besteht auch innerhalb der Verwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes kein Zweifel an ihrer Gültigkeit, auch innerhalb des Gebiets- und Rechtsstandes vom 31.12.1937. Diese ist in unterschiedliche Abschnitte in Bezug auf den Verlauf einer kriegerischen Auseinandersetzung sich feindlich gegenüberstehenden Parteien gegliedert und definiert hieraus den Status der jeweiligen sich feindlich gegenüberstehenden Parteien und deren Rechte und Pflichten. Die HLKO behandelt im ersten Abschnitt die Kriegsbeteiligten, im zweiten Abschnitt die eigentlichen Feindseligkeiten bis hin zum Waffenstillstand und zur Kapitulation und im dritten Abschnitt die militärische Besatzung, die Regeln des Nießbrauchs währenddessen und den Friedensschluß.
Das staatlich deutsche Recht kennt in diesem Zusammenhang für Ausnahmeumstände das Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851. Im Zusammenhang mit Artikel 68 der Reichsverfassung von 1871 darf der Bundesfeldherr den Kriegszustand für Teilgebiete oder für das gesamte Staatsgebiet erklären. Das hat weitreichende Folgen. Zunächst ist, nachdem diese Erklärung erfolgte, in Ansehen der Bedrohung der öffentlichen Ordnung durch Staatsministerien oder aber in Teilgebieten von Festungskommandanten oder kommandierenden Generälen der Belagerungszustand auszurufen. Eine spätere Aufhebung des Belagerungszustandes soll durch Anzeige an die Gemeindebehörden und durch öffentliche Blätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden.
Gem. § 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand geht mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszustandes die vollziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber über. Die Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden haben sodann Anordnungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten. Gem. § 7 des Gesetzes über den Belagerungszustand entsteht dadurch eine Art innerstaatliche "Besatzung", da nicht nur die exekutive, sondern auch die judikative Gewalt auf die Militairbefehlshaber übertragen wird.
Unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufes ist festzustellen, daß am 31. Juli 1914 der Kriegszustand durch den Kaiser als Bundesfeldherr für das gesamte Deutsche Reich erklärt und der Belagerungszustand überall im Deutschen Reich daraufhin ausgerufen wurden. Damit wurde unzweifelhaft die exekutive als auch die judikative Gewalt auf die Militärbefehlshaber legitim übertragen.
Die tatsächliche Gewalt der Besetzenden mit Beendingung der Kriegshandlungen auf Deutschem Boden (Deutsches Reich 1871) wurde letztlich durch mehrere feindliche Heere bestehend aus bewaffneten Armeeangehörigen der Kriegsgegner, zivilen Putschisten, bewaffneten Söldnern und Parteien juristisch mit dem 28. Oktober 1918 00:00 Uhr erreicht. Der Waffenstillstand von Compiègne beendete die letzten Kampfhandlungen in diesem Kontext am 11. 11.1918. Es spielt keine Rolle, mit welchen Kriegslisten (Spionage, Verrat, Landesverrath, Hochverrath, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Nötigung usw.) dies von statten ging. Eine strafrechtliche Würdigung ist zur Beantwortung der Fragestellung unerheblich. Der Putsch und der Hochverrat der Parteien ändert an diesem Fakt nichts. Auch sie sind als Kriegsgegner aufgetreten und als solches anzusehen, da sie sich auf die "andere" nichtstaatliche Seite der Kriegsparteien geschlagen hatten.
Damit endet jedoch auch die tatsächliche Gewalt der deutschen Militärbehörden, die vorher mit Ausrufen des Belagerungszustandes als Legitimation auf sie übertragen wurde. Alle Rechtsträger in diesem Sinne wurden entweder getötet oder haben kapituliert. Fortan gilt dieses Gebiet gemäß Haager Landkriegsordnung als "besetzt", da die tatsächliche Gewalt übergegangen ist, und es gelten die Regelungen für die Besatzung und den Nießbrauch gemäß HLKO.
Art. 42 HLKO
Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres steht. Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann.
Art. 43 HLKO
Nachdem die gesetzmässige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, trifft dieser alle ihm zu Gebote stehenden Maßnahmen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und den regelmäßigen Gang der öffentlichen Angelegenheiten wieder herzustellen und zu sichern. Dabei soll er, wenn nicht unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, die im Land geltenden Gesetze aufrechterhalten.
Art. 53 HLKO
Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehören und sich in dem besetzten Gebiete befinden. Er soll den Bestand dieser Güter erhalten und sie nach den Regeln des Nießbrauchs verwalten.
Synthese
Offene Kriegshandlungen, der sich feindlich gegenüberstehenden Parteien, sind derzeit äußerlich nicht zu erkennen. Der Waffenstillstand von Compiègne wurde bereits durch nicht legitimierte Parlamentäre (Weimarer Republik ≠ Deutsches Reich) abgeschlossen, und ist somit ungültig. Einen Friedensschluß hat es bisher zwischen den sich feindlich gegenüberstehenden Kriegsparteien nicht gegeben. Der derzeitige Status Quo des Deutschen Reichs ist somit gemäß Abschnitt 3 der HLKO als BESETZT einzuordnen.
- Es gilt das vorhandene Landesrecht und auch das Kommunalrecht (Landgemeinde- und Städteordnungen) soweit keine unüberwindlichen Hindernisse aus Sicht der Besatzer entgegenstehen. Siehe auch gültiges EGBGB Artikel 32 "Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. ..."
- Der Besetzende (Besatzer) hat keine Legitimation zur Abänderung oder Ergänzung der existierenden geltenden Landesgesetze.
- Alle nach dem 27.Oktober 1918 entstandenen "Rechtsnormen" sind als Besatzungsrecht bzgl. der Verwaltung und des Nießbrauches auf dem besetzten Gebiet einzustufen.
Damit wäre die Fragestellung mit NEIN zu beantworten, da die entstandenen Gemeindestrukturen des KSGV rechtmäßig und legitim, gemäß gültigem Kommunalrecht innerhalb des Besatzungsgebietes entstanden.